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Klarheit haben, welche Kosten ein Vertrag mit sich bringen wird.
Entsprechend ist die Frage des anwendbaren Rechts zentral, und es wäre
fahrlässig, Verträge ohne Rechtswahlklauseln zu vereinbaren. Fehlende
Rechtswahlklauseln führen zu Unsicherheit und komplexen juristischen
Diskussionen.
Wenn die Parteien die Rechtswahl nicht bestimmt haben, hält das Recht
gleichwohl Grundprinzipien zur Bestimmung des anwendbaren Rechts
bereit, wobei einzelne Rechtsordnungen sich auch in dieser Hinsicht
unterscheiden. Generell kann aber Folgendes festgehalten werden:
Sitz des Cloud‐Anbieters: Bei grenzüberschreitenden Cloud‐Services
kommt auf den Cloud‐Service‐Vertrag regelmäßig das Recht jenes
Staates zur Anwendung, in dem der Cloud‐Anbieter seine
Hauptverwaltung hat. Diese liegt dort, wo die Geschäftsführung
arbeitet.
Serverstandort: Steht der Cloud‐Service aber maßgeblich mit
unbeweglicher Infrastruktur, etwa einem Rechenzentrum, in
Zusammenhang, wie z.B. bei IaaS‐, mitunter aber auch schon bei
CRM‐Diensten oder Online Storage, so kann auch das Recht am
Standort des Rechenzentrums zur Anwendung kommen.
Bei der Rechtswahl ist zu berücksichtigen, dass diese Beschränkungen
unterliegen kann, besonders wenn öffentlich‐rechtliche Bestimmungen
(
unter Einschluss von Compliance‐Vorschriften, Strafrecht und Steuerrecht)
oder Teilaspekte etwa des Urheberrechts (Schutzfähigkeit einer Leistung)
oder des Datenschutzrechts betroffen sind.
Es ergibt sich also selbst aus den Eigenheiten von Cloud‐Computing‐
Dienstleistungen (z.B. Serverstandort und Ort der Hauptverwaltung des
Nutzers befinden sich oft nicht in demselben Staat), dass für verschiedene –
oder manchmal sogar für gleiche – Aspekte der Dienstleistung
Rechtssysteme von mehreren Ländern nebeneinander anzuwenden sind.
Am Beispiel von Anbieter 2 kann man feststellen, dass etwa aus
datenschutzrechtlicher Hinsicht die Datenschutzgesetze von Deutschland,
Österreich oder auch der Schweiz Anwendung finden können, wobei der mit
dem Anbieter abgeschlossene Vertrag in bestimmten Konstellationen durch
japanisches Recht beeinflusst sein könnte. Bei Anbieter 1 hingegen könnten
Cloud‐Nutzer aus Österreich in dieser Hinsicht einen gewissen Komfort
genießen, da für den abgeschlossenen Vertrag und für die Inanspruchnahme
der Cloud‐Services grundsätzlich ihr Heimatsrechtssystem anzuwenden ist.