Seite 181 - CLOUD Migration - Alles was Sie über die CLOUD wissen müssen

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Klarheit haben, welche Kosten ein Vertrag mit sich bringen wird. 
Entsprechend ist die Frage des anwendbaren Rechts zentral, und es wäre 
fahrlässig, Verträge ohne Rechtswahlklauseln zu vereinbaren. Fehlende 
Rechtswahlklauseln führen zu Unsicherheit und komplexen juristischen 
Diskussionen. 
Wenn die Parteien die Rechtswahl nicht bestimmt haben, hält das Recht 
gleichwohl Grundprinzipien zur Bestimmung des anwendbaren Rechts 
bereit, wobei einzelne Rechtsordnungen sich auch in dieser Hinsicht 
unterscheiden. Generell kann aber Folgendes festgehalten werden: 
Sitz des Cloud‐Anbieters: Bei grenzüberschreitenden Cloud‐Services 
kommt auf den Cloud‐Service‐Vertrag regelmäßig das Recht jenes 
Staates zur Anwendung, in dem der Cloud‐Anbieter seine 
Hauptverwaltung hat. Diese liegt dort, wo die Geschäftsführung 
arbeitet. 
Serverstandort: Steht der Cloud‐Service aber maßgeblich mit 
unbeweglicher Infrastruktur, etwa einem Rechenzentrum, in 
Zusammenhang, wie z.B. bei IaaS‐, mitunter aber auch schon bei 
CRM‐Diensten oder Online Storage, so kann auch das Recht am 
Standort des Rechenzentrums zur Anwendung kommen. 
Bei der Rechtswahl ist zu berücksichtigen, dass diese Beschränkungen 
unterliegen kann, besonders wenn öffentlich‐rechtliche Bestimmungen 
(
unter Einschluss von Compliance‐Vorschriften, Strafrecht und Steuerrecht) 
oder Teilaspekte etwa des Urheberrechts (Schutzfähigkeit einer Leistung) 
oder des Datenschutzrechts betroffen sind.  
Es ergibt sich also selbst aus den Eigenheiten von Cloud‐Computing‐
Dienstleistungen (z.B. Serverstandort und Ort der Hauptverwaltung des 
Nutzers befinden sich oft nicht in demselben Staat), dass für verschiedene – 
oder manchmal sogar für gleiche – Aspekte der Dienstleistung 
Rechtssysteme von mehreren Ländern nebeneinander anzuwenden sind. 
Am Beispiel von Anbieter 2 kann man feststellen, dass etwa aus 
datenschutzrechtlicher Hinsicht die Datenschutzgesetze von Deutschland, 
Österreich oder auch der Schweiz Anwendung finden können, wobei der mit 
dem Anbieter abgeschlossene Vertrag in bestimmten Konstellationen durch 
japanisches Recht beeinflusst sein könnte. Bei Anbieter 1 hingegen könnten 
Cloud‐Nutzer aus Österreich in dieser Hinsicht einen gewissen Komfort 
genießen, da für den abgeschlossenen Vertrag und für die Inanspruchnahme 
der Cloud‐Services grundsätzlich ihr Heimatsrechtssystem anzuwenden ist.