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o
verwendet keine Subdienstleister, deren Inanspruchnahme
wird aber auch nicht ausgeschlossen
o
speichert die Daten in Deutschland, Österreich und der
Schweiz in namentlich angeführten Rechenzentren
o
erbringt Support, dazu gehört auch der Remote‐Zugriff auf
Rechner der Clever AG aus Deutschland, Österreich, der
Schweiz und Indien
Anbieter 3:
o
hat den Firmensitz in Österreich, das Konzern‐Hauptquartier
aber in den USA
o
schließt die Heranziehung von Subdienstleistern ausdrücklich
aus
o
speichert die Daten in Österreich, sichert diese jedoch in
Großbritannien
o
erbringt Support, dazu gehört auch der Remote‐Zugriff auf
Rechner der Clever AG aus Österreich und, soweit Backups
betroffen sind, aus Großbritannien
Anwendbares Recht
Während die Sachverhalte internationaler werden, hat grundsätzlich jeder
Staat eine eigene Rechtsordnung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
muss jeweils bestimmt werden, welches Recht zur Anwendung gelangt. In
der fiktiven Geschichte hat jeder der drei potenziellen Anbieter
Auslandsberührung, sodass das anwendbare Recht bei keinem der drei
eindeutig ist.
Das anwendbare Recht muss bestimmt sein, um Überraschungen zu
vermeiden. Die an einem Vertrag beteiligten Parteien können dies über
Rechtswahlklauseln regeln; wesentliche Aspekte lassen sich so regeln. Die
Diskussion von Einzelpunkten zeigt jeweils auf, dass verschiedene
Rechtsordnungen durchaus zu unterschiedlichen Resultaten gelangen. Diese
Unterschiede können sich auch kostenmäßig erheblich auswirken:
Haftungsbestimmungen, Möglichkeiten der Gewährleistungsbeschränkung,
Regeln zur Bestimmung, bis wann mangelhafter Service gerügt sein muss,
inwiefern Konventionalstrafen begrenzt werden können, oder aber
Bestimmungen zum Schutz von Konsumenten. Unternehmen müssen