Seite 180 - CLOUD Migration - Alles was Sie über die CLOUD wissen müssen

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verwendet keine Subdienstleister, deren Inanspruchnahme 
wird aber auch nicht ausgeschlossen  
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speichert die Daten in Deutschland, Österreich und der 
Schweiz in namentlich angeführten Rechenzentren 
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erbringt Support, dazu gehört auch der Remote‐Zugriff auf 
Rechner der Clever AG aus Deutschland, Österreich, der 
Schweiz und Indien 
Anbieter 3: 
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hat den Firmensitz in Österreich, das Konzern‐Hauptquartier 
aber in den USA 
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schließt die Heranziehung von Subdienstleistern ausdrücklich 
aus 
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speichert die Daten in Österreich, sichert diese jedoch in 
Großbritannien 
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erbringt Support, dazu gehört auch der Remote‐Zugriff auf 
Rechner der Clever AG aus Österreich und, soweit Backups 
betroffen sind, aus Großbritannien 
Anwendbares Recht  
Während die Sachverhalte internationaler werden, hat grundsätzlich jeder 
Staat eine eigene Rechtsordnung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten 
muss jeweils bestimmt werden, welches Recht zur Anwendung gelangt. In 
der fiktiven Geschichte hat jeder der drei potenziellen Anbieter 
Auslandsberührung, sodass das anwendbare Recht bei keinem der drei 
eindeutig ist. 
Das anwendbare Recht muss bestimmt sein, um Überraschungen zu 
vermeiden. Die an einem Vertrag beteiligten Parteien können dies über 
Rechtswahlklauseln regeln; wesentliche Aspekte lassen sich so regeln. Die 
Diskussion von Einzelpunkten zeigt jeweils auf, dass verschiedene 
Rechtsordnungen durchaus zu unterschiedlichen Resultaten gelangen. Diese 
Unterschiede können sich auch kostenmäßig erheblich auswirken: 
Haftungsbestimmungen, Möglichkeiten der Gewährleistungsbeschränkung, 
Regeln zur Bestimmung, bis wann mangelhafter Service gerügt sein muss, 
inwiefern Konventionalstrafen begrenzt werden können, oder aber 
Bestimmungen zum Schutz von Konsumenten. Unternehmen müssen