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Aus diesem Grund bedarf es im Cloud‐Umfeld nicht nur der Festlegung einer
Kündigungsfrist, sondern auch eines Übergabeprozederes einschließlich der
Löschung der Daten des Nutzers nach der Migration. Der Nutzer muss
zudem darauf achten, dass die Fristen ihm auch tatsächlich einen Wechsel
auf eigene Systeme oder zu einem anderen Cloud‐Diensteanbieter
ermöglichen.
Vendor Lock‐in
Bei der erstmaligen Nutzung von Cloud‐Diensten stellen sich Nutzer auch
selten die Frage, ob man den Anbieter zu einem späteren Zeitpunkt
wechseln kann oder ob dies, beispielsweise durch übermäßig hohe Kosten
einer Migration, wirtschaftlich nicht möglich ist, ob man somit also an einen
Anbieter mehr oder minder für immer gebunden ist (Vendor Lock‐in).
<P1><P2>Ein Weg zur Verminderung dieses Risikos ist es, mit
dem Cloud‐Provider verbindlich zu definieren, dass bei der
Speicherung der Daten des Nutzers in der Cloud offene
Standards zur Anwendung gelangen. Dies ist besonders bei
Storage oder CRM‐Diensten relevant.
3.5.4
Rechtliche Besonderheiten
3.5.4.1
Lizenzrecht
Um Cloud‐Services rechtskonform durchführen zu können, sind regelmäßig
zahlreiche Nutzungsrechte (Lizenzen) erforderlich. Dies betrifft vor allem
Urheberrechte Dritter. Dabei ist in dreifacher Hinsicht zu unterscheiden:
Ein Cloud‐Anbieter muss sich gegen das Risiko schützen, für
Drittrechtsverletzungen in die Haftung genommen zu werden.
Ein Cloud‐Anbieter muss sodann eine nahezu allzeit (im Rahmen von
SLAs) verfügbare Dienstleistung sicherstellen. Ist dies nicht möglich,
weil der Inhaber von Drittrechten hierzu die Genehmigung
verweigert, kann der Cloud‐Kunde, der sich auf die versprochene
Verfügbarkeitszusage verlassen hat, zu Schaden kommen.
Schließlich können Drittrechte relevant werden, um zu bestimmen,
welche Nutzungsrechte der Cloud‐Anbieter den Cloud‐Kunden bzw. ‐
Nutzern weitergeben darf.