Seite 190 - CLOUD Migration - Alles was Sie über die CLOUD wissen müssen

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Aus diesem Grund bedarf es im Cloud‐Umfeld nicht nur der Festlegung einer 
Kündigungsfrist, sondern auch eines Übergabeprozederes einschließlich der 
Löschung der Daten des Nutzers nach der Migration. Der Nutzer muss 
zudem darauf achten, dass die Fristen ihm auch tatsächlich einen Wechsel 
auf eigene Systeme oder zu einem anderen Cloud‐Diensteanbieter 
ermöglichen.  
Vendor Lock‐in 
Bei der erstmaligen Nutzung von Cloud‐Diensten stellen sich Nutzer auch 
selten die Frage, ob man den Anbieter zu einem späteren Zeitpunkt 
wechseln kann oder ob dies, beispielsweise durch übermäßig hohe Kosten 
einer Migration, wirtschaftlich nicht möglich ist, ob man somit also an einen 
Anbieter mehr oder minder für immer gebunden ist (Vendor Lock‐in).  
<P1><P2>Ein Weg zur Verminderung dieses Risikos ist es, mit 
dem Cloud‐Provider verbindlich zu definieren, dass bei der 
Speicherung der Daten des Nutzers in der Cloud offene 
Standards zur Anwendung gelangen. Dies ist besonders bei 
Storage oder CRM‐Diensten relevant. 
3.5.4
Rechtliche Besonderheiten 
3.5.4.1
Lizenzrecht 
Um Cloud‐Services rechtskonform durchführen zu können, sind regelmäßig 
zahlreiche Nutzungsrechte (Lizenzen) erforderlich. Dies betrifft vor allem 
Urheberrechte Dritter. Dabei ist in dreifacher Hinsicht zu unterscheiden: 
Ein Cloud‐Anbieter muss sich gegen das Risiko schützen, für 
Drittrechtsverletzungen in die Haftung genommen zu werden. 
Ein Cloud‐Anbieter muss sodann eine nahezu allzeit (im Rahmen von 
SLAs) verfügbare Dienstleistung sicherstellen. Ist dies nicht möglich, 
weil der Inhaber von Drittrechten hierzu die Genehmigung 
verweigert, kann der Cloud‐Kunde, der sich auf die versprochene 
Verfügbarkeitszusage verlassen hat, zu Schaden kommen. 
Schließlich können Drittrechte relevant werden, um zu bestimmen, 
welche Nutzungsrechte der Cloud‐Anbieter den Cloud‐Kunden bzw. ‐
Nutzern weitergeben darf.