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machen, welche durch das Cloud‐Business indizierten Aufwendungen bzw.
Ausgaben steuerlich als Abzugsposten zu berücksichtigen sind.
Steuerliche Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Werden die Leistungen des Cloud‐Anbieters ausschließlich
und eindeutig für den betrieblichen Bereich des Cloud‐Nutzers erbracht,
sind die Ausgaben des Cloud‐Nutzers dafür bei diesem gewinnmindernd
abzugsfähig.
Betriebsausgaben sind jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn der Cloud‐
Nutzer einer Aufforderung der Abgabenbehörde nicht nachkommt, den
Empfänger dieser Ausgaben (Cloud‐Anbieter) genau zu benennen. In der
Regel dürfte jedoch eine Rechnung des Cloud‐Anbieters vorliegen und somit
dieses Problem nicht bestehen.
Beim Vorsteuerabzug müssen Cloud‐Nutzer beachten, dass die Abrechnung
mit dem Cloud‐Anbieter auch den jeweiligen nationalen Vorschriften der
Umsatzsteuergesetze genügt.
Der Cloud‐Nutzer ist gut beraten, seine vom Cloud‐Anbieter erhaltenen
Rechnungen auf die gesetzlich geforderten Rechnungsbestandteile seines
Ansässigkeitsstaates zu prüfen, da es z.B. bei späteren Beanstandungen
durch die Abgabenbehörde im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfung
zu einem gänzlichen Versagen des Vorsteuerabzuges kommen kann, sollte
der Cloud‐Anbieter (z.B. aufgrund einer Insolvenz) keine berichtigte
Rechnung mehr ausstellen können.
Rechnungen können entweder in Papierform oder, vorbehaltlich der
Zustimmung des Cloud‐Nutzers, auf elektronischem Weg übermittelt
werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem
elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Dabei müssen die
Echtheit ihrer Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhaltes sowie die
Lesbarkeit gewährleistet sein. Bis dato war zur Anerkennung als
vorsteuerabzugsberechtigte Rechnung zusätzlich eine qualifizierte
elektronische Signatur erforderlich. Seit dem 01.01.2013 gilt jedoch z.B. in
Österreich, dass auch ohne aufwendige Signatur seitens des Cloud‐Anbieters
dem Cloud‐Nutzer der Vorsteuerabzug für eine elektronische Rechnung
zusteht, sofern dieser als Empfänger einer elektronischen Rechnung ein
innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein
verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen
wird.