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involvierten Staaten bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
heranzuziehen. DBAs stellen im Verhältnis zum innerstaatlichen
Ertragsteuerrecht eine Lex specialis zur Lex generalis dar und sollen Doppel‐
bzw. Nichtbesteuerungen verhindern.
2.8.3
Cloud‐Business – national versus international
Solange sich der Cloud‐Anbieter und der Cloud‐Nutzer im selben nationalen
Umfeld gegenüberstehen, kann davon ausgegangen werden, dass die
Lösung der steuerrechtlichen Problematiken keine große Hürde auf dem
Weg der Migration von Daten zu einem Cloud‐Anbieter darstellt. In diesem
Fall ist anzunehmen, dass beide Vertragsparteien die jeweiligen nationalen
Steuergesetze kennen, die auch auf das Cloud‐Business nach allgemeinen
nationalen Steuerrechtsgrundsätzen anzuwenden sind.
Die intensive Beschäftigung mit den steuerlichen Themen wird aber immer
dann Bedeutung erlangen, wenn sich das Cloud‐Business über Staatsgrenzen
hinweg erstreckt, wenn also z.B. der Cloud‐Anbieter und der Cloud‐Nutzer in
unterschiedlichen Staaten ansässig sind.
Das Cloud‐Business ist auf Grund seiner Konzeptionierung und Handhabung
als potenziell grenzüberschreitendes Geschäftsmodell angelegt. Denn Daten
können blitzschnell und barrierefrei unter Beachtung der technischen
Leistungsfähigkeit der verfügbaren Hardware ohne Probleme über
Staatsgrenzen hinweg in andere Länder verlagert werden. Diese
Internationalisierung des Geschäftsmodells bildet auch die Grundlage bei
der steuerrechtlichen Betrachtung von Cloud‐Computing in diesem Buch.
Die in jenen Bereichen dieses Buchs, die sich mit Steuerrecht beschäftigen,
getroffenen Aussagen beziehen sich grundsätzlich auf die sogenannte DACH‐
Region, mit Schwerpunkt Österreich (vgl. hierzu auch den Leitfaden „Cloud‐
Computing – Steuerliche Aspekte in der DACH‐Region“ vom September
2012).
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Mehr zu den steuerlichen Themen findet sich in der Webedition unter
‐
migration.eu.