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darauf hat, auf welchem physischen Server sich gerade seine Daten
befinden, noch auf welchem physischen Server gerade die eigenen
Programme ausgeführt werden.
„
Hosting“ stellt heutzutage den Regelfall des Cloud‐Computings dar. Im
Rahmen der Virtualisierung stellt der Cloud‐Anbieter Hardware samt
notwendiger Software zur Verfügung, während der Cloud‐Nutzer genau
diese Dienstleistung vom Provider einkauft, um seine eigenen, meist
internen Unternehmensziele besser erreichen zu können, wobei der
Standort des Cloud‐Anbieters in der Regel, mit Ausnahme technischer
Vorgaben, vollkommen unerheblich ist. Die in den einschlägigen
Steuerrechtsnormen vom Cloud‐Nutzer geforderte Intensität der Teilnahme
an der Wirtschaft des Staats, in dem der Server‐, Serverfarm‐ bzw.
Rechenzentrumsstandort des Cloud‐Anbieters liegt, kann daher verneint
werden, weswegen der Cloud‐Nutzer in der Regel auch keine Betriebsstätte
im Staat des Cloud‐Anbieters begründen wird. Im Falle des „Hostings“ kann
somit festgehalten werden, dass das Besteuerungsrecht an dem durch das
Cloud‐Business erwirtschafteten Unternehmensgewinn des Cloud‐Nutzers
auch im Wohnsitz‐ bzw. Sitzstaat des Cloud‐Nutzers verbleibt.
<P1>Der Umstand, dass Cloud‐Nutzer versuchen, ihre Daten und
Anwendungen immer häufiger den Mitarbeitern und Kunden an jedem Ort,
zu jeder Zeit und auf jedem Endgerät z.B. über Dropbox verfügbar zu
machen, ist steuerlich unter den oben angeführten Prämissen des
nationalen und des internationalen Steuerrechts zu beurteilen. Eine
Erhöhung der Flexibilität durch universelle Verfügbarmachung der Daten
ohne Zeit‐ und Raumschranken vermag ohne Veränderung der steuerlich
relevanten Grundparameter (Betriebsstättenbegriff) nichts an der
ertragsteuerlichen Beurteilung des Cloud‐Computings zu verändern.
Veränderungen der EMD lösen daher für den Cloud‐Nutzer keine
Ertragsteuerpflichten in anderen Staaten aus.
<P2>Auch die von den Cloud‐Nutzern vorangetriebene Forcierung von CRM
(
betriebsinternes Tool), z.B. durch zentrale Erfassung und interne
Verfügbarmachung aller vertriebsrelevanten Daten, bringt in Ermangelung
einer entsprechenden Außenwirkung und einer Veränderung der steuerlich
relevanten Grundparameter keine andere ertragsteuerliche Beurteilung
hervor als in den vorangegangenen Punkten bereits beschrieben.
Veränderungen des CRM lösen daher für den Cloud‐Nutzer in der Regel
keine Ertragsteuerpflichten in anderen Staaten aus.