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<P3>Selbiges gilt für die Cloud‐Nutzer auch bei der Implementierung von
ESM, z.B. bei der Zentralisierung und Straffung der internen und externen
Kommunikation, insbesondere des E‐Mail‐Verkehrs.
<P4>Auch Veränderungen im Business‐Continuity‐Bereich (IaaS) verändern
in der Regel keine steuerlich relevanten Grundparameter, weswegen für den
Cloud‐Nutzer in der Regel keine Ertragsteuerpflichten in anderen Staaten
ausgelöst werden.
Prinzipiell kann somit für alle vier oben angeführten Bereiche aus
ertragsteuerlicher Sicht gemeinsam festgehalten werden, dass sich durch
die Umsetzungen und Entwicklungen in den einzelnen Gebieten (EMD, CRM,
ESM, IaaS) weder grundsätzliche Änderungen der unternehmerischen und
gesellschaftsrechtlichen Struktur des Cloud‐Nutzers noch grundsätzliche
Veränderungen der Kundenstruktur des Cloud‐Nutzers ergeben werden.
Lediglich die internen Arbeitsabläufe werden beschleunigt, und der Ort der
Datenaufbewahrung wird durch den Einsatz von Cloud‐Computing beim
Cloud‐Nutzer verändert, wodurch die Daten eben schneller und
strukturierter im Unternehmen zur Verfügung gestellt werden können, was
jedoch aus ertragsteuerlicher Sicht auf Grund der gültigen nationalen und
internationalen gesetzlichen Normen in der Regel zu keiner Veränderung
der Zuteilung bei den Besteuerungsrechten führt.
Umsatzsteuer
Damit der Cloud‐Nutzer mit seinem Unternehmen überhaupt im Staat des
Cloud‐Anbieters umsatzsteuerbare Umsätze erzielen kann, muss eine
sogenannte umsatzsteuerliche Betriebsstätte des Cloud‐Nutzers im Staat
des Cloud‐Anbieters vorliegen.
Da jedoch der Cloud‐Nutzer in der Regel keine Sachmittel und auch kein
Personal im Staat des Cloud‐Anbieters einsetzen wird, kann das Vorliegen
einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte des Cloud‐Nutzers im Wohnsitz‐
bzw. Sitzstaat des Cloud‐Anbieters in der Regel ausgeschlossen werden. Für
den Nutzer des Cloud‐Computings ändert sich daher durch den Einsatz des
Cloud‐Computings bei der Beurteilung der Umsatzsteuerbarkeit der von
seinem Unternehmen empfangenen bzw. an sein Unternehmen erbrachten
Leistungen nichts.
Allerdings kann es für den Cloud‐Nutzer von Relevanz sein, ob der Cloud‐
Anbieter am Standort des Cloud‐Computings (Rechenzentrum, Serverfarm
etc.), sofern dieser nicht im Ansässigkeitsstaat des Cloud‐Anbieters liegt,
eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte unterhält oder nicht. Dieser Umstand,
der den Ort der Umsatzsteuerbarkeit jener Umsätze beeinflusst, die der