Seite 195 - CLOUD Migration - Alles was Sie über die CLOUD wissen müssen

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<P3>Selbiges gilt für die Cloud‐Nutzer auch bei der Implementierung von 
ESM, z.B. bei der Zentralisierung und Straffung der internen und externen 
Kommunikation, insbesondere des E‐Mail‐Verkehrs. 
<P4>Auch Veränderungen im Business‐Continuity‐Bereich (IaaS) verändern 
in der Regel keine steuerlich relevanten Grundparameter, weswegen für den 
Cloud‐Nutzer in der Regel keine Ertragsteuerpflichten in anderen Staaten 
ausgelöst werden. 
Prinzipiell kann somit für alle vier oben angeführten Bereiche aus 
ertragsteuerlicher Sicht gemeinsam festgehalten werden, dass sich durch 
die Umsetzungen und Entwicklungen in den einzelnen Gebieten (EMD, CRM, 
ESM, IaaS) weder grundsätzliche Änderungen der unternehmerischen und 
gesellschaftsrechtlichen Struktur des Cloud‐Nutzers noch grundsätzliche 
Veränderungen der Kundenstruktur des Cloud‐Nutzers ergeben werden. 
Lediglich die internen Arbeitsabläufe werden beschleunigt, und der Ort der 
Datenaufbewahrung wird durch den Einsatz von Cloud‐Computing beim 
Cloud‐Nutzer verändert, wodurch die Daten eben schneller und 
strukturierter im Unternehmen zur Verfügung gestellt werden können, was 
jedoch aus ertragsteuerlicher Sicht auf Grund der gültigen nationalen und 
internationalen gesetzlichen Normen in der Regel zu keiner Veränderung 
der Zuteilung bei den Besteuerungsrechten führt. 
Umsatzsteuer 
Damit der Cloud‐Nutzer mit seinem Unternehmen überhaupt im Staat des 
Cloud‐Anbieters umsatzsteuerbare Umsätze erzielen kann, muss eine 
sogenannte umsatzsteuerliche Betriebsstätte des Cloud‐Nutzers im Staat 
des Cloud‐Anbieters vorliegen. 
Da jedoch der Cloud‐Nutzer in der Regel keine Sachmittel und auch kein 
Personal im Staat des Cloud‐Anbieters einsetzen wird, kann das Vorliegen 
einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte des Cloud‐Nutzers im Wohnsitz‐ 
bzw. Sitzstaat des Cloud‐Anbieters in der Regel ausgeschlossen werden. Für 
den Nutzer des Cloud‐Computings ändert sich daher durch den Einsatz des 
Cloud‐Computings bei der Beurteilung der Umsatzsteuerbarkeit der von 
seinem Unternehmen empfangenen bzw. an sein Unternehmen erbrachten 
Leistungen nichts. 
Allerdings kann es für den Cloud‐Nutzer von Relevanz sein, ob der Cloud‐
Anbieter am Standort des Cloud‐Computings (Rechenzentrum, Serverfarm 
etc.), sofern dieser nicht im Ansässigkeitsstaat des Cloud‐Anbieters liegt, 
eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte unterhält oder nicht. Dieser Umstand, 
der den Ort der Umsatzsteuerbarkeit jener Umsätze beeinflusst, die der