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Technologien die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter zu wahren seien,
eine Auswertung personenbezogener Daten werde der Betriebsrat in
keinem Fall zulassen. Man verständigte sich auf die Einbeziehung des
Betriebsrats in den Auswahlprozess und den Abschluss einer
Betriebsvereinbarung, sobald klar sei, welcher Funktionsrahmen mit einem
derartigen Service zu erwarten sei.
In der Folge entbrannte eine heftige Diskussion um die Frage, inwieweit eine
solche Kommunikationsplattform die Abkehr der bisherigen E‐
Mailkommunikation bedeuten würde und inwieweit sich die Clever AG mit
einer derartigen Lösung in eine völlige Abhängigkeit zum Cloud‐Lieferanten
begebe.
Die Juristin Renate Graf kommentierte, dass sie dafür sorgen werde, der
Clever AG die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen aufzuzeigen,
sodass diese dann ebenso zuverlässig eingehalten werden könnten wie bei
reiner E‐Mailkommunikation. Der Cloud‐Lieferant werde selbstverständlich
datenschutzrechtlich als Auftragsdatenbearbeiter erfasst und vertraglich
entsprechend eingebunden, indem er auf die erforderlichen
Sicherheitsstandards verpflichtet werde. Zudem würden Instruktions‐ und
Kontrollrechte vereinbart. Sie werde in den Ausschreibungsprozess
außerdem die Anforderung einbringen, der Cloud‐Lieferant habe ein
Reporting‐ und Löschkonzept zu offerieren, das die datenschutzrechtlichen
Anforderungen erfülle, für deren Einhaltung die Clever AG wie bereits
erwähnt direkt verantwortlich bleibe. Selbstverständlich dürfe die
Einführung von Social‐Media‐Funktionalitäten nicht zu einer Überwachung
führen, und besondere Schutzbestimmungen in diese Richtung seien
notwendig. Sie werde zur Verbesserung der Transparenz gegenüber den
Mitarbeitenden namentlich empfehlen, in den ihres Wissens nach für die E‐
Mail‐ und Internetnutzung bereits bestehenden Nutzungs‐ und Monitoring‐
Reglements die ESM‐Lösung ausdrücklich zu beschreiben. Sie werde auch
die Aufbewahrungsdauer von Chat‐Logs und dergleichen zur Sprache
bringen. Dies müsse im Rahmen eines übergreifenden Konzepts diskutiert
werden: „So lange wie möglich“ oder „zehn Jahre“ sei oft weder nötig noch
zu empfehlen.
Damit wurde auch Projekt Nr. 3 „ESM“ gestartet.
1.2.9
Infrastructure as a Service (IaaS)
<P4>Als letzten Punkt der Shortlist wandte man sich dem Handlungsbedarf
der Entwicklungs‐ und Qualitätsabteilung zu, die für ihre
Entwicklungsumgebung sowie für Simulations‐ und Qualitätstests