Seite 43 - CLOUD Migration - Alles was Sie über die CLOUD wissen müssen

43 
Technologien die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter zu wahren seien, 
eine Auswertung personenbezogener Daten werde der Betriebsrat in 
keinem Fall zulassen. Man verständigte sich auf die Einbeziehung des 
Betriebsrats in den Auswahlprozess und den Abschluss einer 
Betriebsvereinbarung, sobald klar sei, welcher Funktionsrahmen mit einem 
derartigen Service zu erwarten sei. 
In der Folge entbrannte eine heftige Diskussion um die Frage, inwieweit eine 
solche Kommunikationsplattform die Abkehr der bisherigen E‐
Mailkommunikation bedeuten würde und inwieweit sich die Clever AG mit 
einer derartigen Lösung in eine völlige Abhängigkeit zum Cloud‐Lieferanten 
begebe.  
Die Juristin Renate Graf kommentierte, dass sie dafür sorgen werde, der 
Clever AG die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen aufzuzeigen, 
sodass diese dann ebenso zuverlässig eingehalten werden könnten wie bei 
reiner E‐Mailkommunikation. Der Cloud‐Lieferant werde selbstverständlich 
datenschutzrechtlich als Auftragsdatenbearbeiter erfasst und vertraglich 
entsprechend eingebunden, indem er auf die erforderlichen 
Sicherheitsstandards verpflichtet werde. Zudem würden Instruktions‐ und 
Kontrollrechte vereinbart. Sie werde in den Ausschreibungsprozess 
außerdem die Anforderung einbringen, der Cloud‐Lieferant habe ein 
Reporting‐ und Löschkonzept zu offerieren, das die datenschutzrechtlichen 
Anforderungen erfülle, für deren Einhaltung die Clever AG wie bereits 
erwähnt direkt verantwortlich bleibe. Selbstverständlich dürfe die 
Einführung von Social‐Media‐Funktionalitäten nicht zu einer Überwachung 
führen, und besondere Schutzbestimmungen in diese Richtung seien 
notwendig. Sie werde zur Verbesserung der Transparenz gegenüber den 
Mitarbeitenden namentlich empfehlen, in den ihres Wissens nach für die E‐
Mail‐ und Internetnutzung bereits bestehenden Nutzungs‐ und Monitoring‐
Reglements die ESM‐Lösung ausdrücklich zu beschreiben. Sie werde auch 
die Aufbewahrungsdauer von Chat‐Logs und dergleichen zur Sprache 
bringen. Dies müsse im Rahmen eines übergreifenden Konzepts diskutiert 
werden: „So lange wie möglich“ oder „zehn Jahre“ sei oft weder nötig noch 
zu empfehlen. 
Damit wurde auch Projekt Nr. 3 „ESM“ gestartet. 
1.2.9
Infrastructure as a Service (IaaS) 
<P4>Als letzten Punkt der Shortlist wandte man sich dem Handlungsbedarf 
der Entwicklungs‐ und Qualitätsabteilung zu, die für ihre 
Entwicklungsumgebung sowie für Simulations‐ und Qualitätstests