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hatte das Teilprojekt nichts zu tun, was es recht einfach
machte.
Ein Bedenkenträger äußerte den Hinweis, das Projekt könnte
an Urheberrechten Dritter scheitern. Zur Begründung führte er
Folgendes an: Sicherlich seien die Verkaufsprojekte bei
Marketingagenturen in Auftrag gegeben worden, und seines
Wissens
sei
das
Urheberrecht
gar
nicht
(
vom
Marketingunternehmen auf die Clever AG) übertragbar. Oder
es könne im Einzelfall aus anderen Gründen etwas dabei
schiefgelaufen sein, der Clever AG die vollen Rechte an der
Dokumentation einzuräumen. Renate Graf gestand zu, dass
man dem Cloud‐Anbieter wohl besser die Pflicht auferlegen
solle, die dort hinterlegten Dokumente nicht zu verwerten und
nicht darauf zuzugreifen, es sei denn zum Zweck, den Dienst
der Clever AG zur Verfügung zu stellen. Da der Cloud‐Anbieter
Hilfsperson der Clever AG sei, um der Clever AG die Nutzung
der Verkaufsprospekte erst zu ermöglichen, wollte sie im
Upload auf den Server des Cloud‐Anbieters aber keine
separate Handlung erkennen, die die Zustimmung der
Marketingunternehmen oder allfälliger dritter Urheber
erfordern würde.
Auch in Bezug auf mögliche Erweiterungen der Lösung hielt sie
das Projekt für relativ unkritisch. Angedacht war z.B., diese
Lösung in das unternehmensweite CRM einzubinden, mit dem
Ziel, den Sales Channel und die bei Verkaufsgesprächen
gezeigten Vermarktungsbemühungen optimal abstimmen zu
können. Dass in diesem Zusammenhang Kundendaten
bearbeitet würden, war offensichtlich. Die IT‐Juristin
wiederholte ihre fast schon zum Mantra gewordene
Standardantwort: „Die Clever AG müsste dann halt die damit
einhergehenden To‐dos erfüllen. In diesem Fall wäre das
relativ unproblematisch.“
3.1.3
Der Cloud‐Markt und die Marktdynamik
Der Benutzer als treibende Kraft im Cloud‐Markt
Im heutigen Kontext wird die Entwicklung vom Benutzer vorangetrieben. Die
treibende Kraft resultiert aus einer Reihe von Trends, dies gilt besonders für